Einkaufsbedingungen


 1. Allgemeines, Anwendbares Recht

Für Bestellungen und Abschlüsse des Auftraggebers sowie für sonstige Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber gelten im Bereich des Einkaufs des Auftraggebers nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abänderungen oder abweichende Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn ihrer Geltung vom Auftraggeber schriftlich ausdrücklich zugestimmt wurde. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers. Mündliche Vereinbarungen binden den Auftraggeber nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
Ergänzend zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Rechtsbeziehungen mit ausländischen Auftragnehmern. Die Anwendung des CISG ist ausgeschlossen.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung (AB)

2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

2.2 Der Auftraggeber kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen widerrufen, selbst wenn der Auftragnehmer diese bereits angenommen hat.

2.3 Weicht die AB von der Bestellung ab, so ist der Auftraggeber nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.

2.4 Der Auftragnehmer liefert einen kompletten Vertragsgegenstand, der alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb des Vertragsgegenstandes unter Einhaltung der garantierten Angaben notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile des Vertragsgegenstandes nicht aufgeführt sind.

3. Lieferzeit
3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.

3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich - unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung - schriftlich zu benachrichtigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er dieser Anzeigepflicht nachgekommen ist.

3.3 Werden die vereinbarten Termine nicht fristgemäß eingehalten, ist der Auftraggeber, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten und Schäden zu verlangen. Nach seiner Wahl kann der Auftraggeber nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück treten, sich von dritter Seite Ersatz beschaffen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3.4 Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

3.5 Die vorstehenden Rechte stehen dem Auftraggeber auch dann zu, wenn Lieferzeit/-termine vom Auftragnehmer als "unverbindlich" o. ä. bezeichnet wurden.

3.6 Im Fall einer längerfristigen Lieferhinderung des Auftragnehmers, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten.

4. Lieferqualität, CE-Zeichen / Sicherheitsbestimmungen

4.1 Alle vom Lieferanten gelieferten Produkte müssen den gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten sowie den am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.

4.2 Insbesondere hat der Auftragnehmer die geltenden und für die Lieferung bzw. Dienstleistung anzuwendenden Vorschriften über Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz, Maschinensicherheit etc. einzuhalten. Der Auftragnehmer gibt an, ob für die von ihm zu liefernden Waren eine Einbau- oder Konformitätserklärung gemäß den EU-Richtlinien (v. a. Maschinenrichtlinie) nötig ist und legt diese erforderlichenfalls bei der Anlieferung vor. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer grundsätzlich Lagerungs-, Montage-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen kostenlos - auch zur Verwendung beim Endkunden - mitzuliefern.

4.3 Darüber hinaus müssen die vom Lieferanten gelieferten Produkte oder zu erbringenden Leistungen den mit dem Auftraggeber vereinbarten Qualitätsanforderungen und technischen Spezifikationen einschließlich aller darin genannten Beilagen und Querverweisen entsprechen. Erforderliche und geforderte Dokumentationen sind wesentlicher Bestandteil der Lieferung und haben den gesetzlichen Vorschriften und dem Handels-/ Branchenüblichen zu entsprechen.

4.4 Der Lieferant garantiert die Konformität der gelieferten Produkte mit den geltenden Gesetzen und einschlägigen EU-Richtlinien, insbesondere der RoHS-Richtlinie. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von jeglichen Forderungen und Ansprüchen Dritter aufgrund der Nichterfüllung der geltenden Gesetze und Vorschriften frei.

4.5 Der Lieferant garantiert, dass er sich, soweit die von ihm gelieferten Produkten unter die REACH-Verordnung fallen, gemäß den Vorschriften der Verordnung registriert bzw. die sonstigen Pflichten erfüllt. Er stellt den Auftraggeber schon jetzt von Forderungen und Ansprüchen Dritter aufgrund Nichteinhaltung der Vorschriften der Verordnung frei.

4.6 Bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber informieren, dass die Bewertung der Beschaffung teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert.

4.7 Bei der Auswahl der Auftragnehmer berücksichtigt der Auftraggeber neben den wirtschaftlichen Faktoren insbesondere auch Arbeitssicherheitsaspekte und wesentliche Umweltaspekte wie Energieverbrauch, die Lebensdauer des Produktes oder die Verwertung des Produkts nach Gebrauchsende.

5. Vertragsstrafe

5.1 Werden die vereinbarten Termine aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund nicht eingehalten, leistet der Auftragnehmer für jede angefangene Woche Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens insgesamt jedoch 5 %.

5.2 Der Auftraggeber ist unbeschadet Nr. 5.1 berechtigt, einen etwaigen höheren Schadenersatz geltend zu machen; der Auftragnehmer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden unter der Vertragsstrafe liegt.

5.3 Für den Fall, dass die vom Auftragnehmer verschuldete Lieferverzögerung mehr als 10 Wochen betragen sollte, werden die bis dahin vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen durch den Auftragnehmer mit 1 % über dem dann gültigen Basiszinssatz verzinst, mindestens mit 5 %.

6. Außenhandelsbestimmungen

6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erfüllung einer Lieferung oder Leistung einschlägigen nationalen und internationalen Im- und Exportbestimmungen zu beachten und sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen und Auskünfte auf seine Kosten zu erteilen, sowie erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen einzuholen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Auftragnehmern, sondern der Käufer oder ein Dritter verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen; (zoll-) behördliche Überprüfungen sind zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

6.2 Der Auftragnehmer hat in allen den Lieferungen beigefügten Vertriebsdokumenten ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den US-(Re-)Exportbestimmungen – sofern anwendbar - unterliegende Leistungen mit entsprechender Klassifizierung (Ausfuhrlistenposition gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, Nummer der europäischen Dual-Use-Liste, Export Control Classification Number [ECCN], ECCN EAR99, etc.) zu kennzeichnen, sowie die geltende statistische Warennummer (HS-Code) ,das Ursprungsland und den Umstand mitanzugeben, ob Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden. Der Auftragnehmer ist – nach Aufforderung – verpflichtet eine Lieferantenerklärung gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 abzugeben sowie weiterführende Informationen mitzuteilen.

6.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen zu technischen Details und Fragen zur Exportkontrolle zu benennen.

6.4 Der Auftragnehmer gibt auf der Rechnung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Intrastat-Zwecke an.

6.5 Der Auftraggeber ist zur Annahme von Lieferungen, Dienstleistungen oder Technologien erst nach Vorlage der nach 6.1 und 6.2 erforderlichen Erklärungen und Informationen, nach Erhalt benötigter Lizenzen oder Genehmigungen bzw. nach Erfüllung der Voraussetzungen für die genannten allgemeinen Bewilligungen oder Ausnahmen davon laut den Handelsvorschriften verpflichtet.

6.6 Werden derartige Lizenzen, Genehmigungen oder Bewilligungen abgelehnt oder widerrufen, oder kommt es zu Änderungen im Zusammenhang mit den geltenden Handelsvorschriften, die dem Auftraggeber die Vertragserfüllung verbieten oder den Auftraggeber und /oder eine seiner Konzerngesellschaften eines anderweitigen Haftungsrisikos aussetzen, wird der Auftraggeber aller Pflichten aus diesem Vertrag und zugleich jeder damit einhergehenden Haftung entbunden.

6.7 Der Auftraggeber ist nicht aus diesem Vertrag verpflichtet, falls die Abnahme der Lieferung oder die Herstellung des Produktes des Lieferanten im Widerspruch zu geltenden einschlägigen Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Import- oder Exportkontrolle, einschließlich einschlägiger Embargobestimmungen und US-Sanktionsgesetzen stehen sollte oder erforderliche und mit Export oder Import des Liefergegenstandes im Zusammenhang stehende behördliche Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen oder Erlaubnisse, die der Auftraggeber, der Kunde des Auftraggebers oder vom Auftraggeber beauftragte Dritte zur Vertragserfüllung benötigen, nicht erteilt oder widerrufen werden. Das gleiche gilt, falls sich geltende Gesetze oder Verwaltungsvorschriften im oben bezeichneten Sinn ändern sollten und der Auftraggeber, der Kunde des Auftraggebers, oder ein vom Auftraggeber beauftragter Dritte deshalb an der Vertragserfüllung gehindert ist oder sich aus der Vertragserfüllung ein unzumutbares öffentliches rechtliches oder zivilrechtliches Haftungsrisiko ergibt.

6.8 Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers oder etwaig vereinbarte Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, soweit die in diesem Punkt 6 genannten Annahmehindernisse nicht ausschließlich vom Auftraggeber zu vertreten sind.

6.9 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, Verluste und Verbindlichkeiten, die dem Auftraggeber infolge einer Nichterfüllung der Pflichten des Auftragnehmers unter Punkt 6 durch den Auftragnehmer entstehen.

7. Gefahrübergang und Versand

7.1 Gefahrübergang erfolgt mit Eingang bei der vom Auftraggeber genau bezeichneten Empfangsstelle. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage oder bei Leistungen erfolgt der Gefahrübergang in jedem Fall jedoch erst mit der körperlichen Abnahme.

7.2 Die Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Auftraggeber keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.

7.3 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen (Bestellnummer und Bestellposition) beizufügen. Unterschiedliche Artikel sind getrennt zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.

7.4 Lieferungen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr sind dem Auftraggeber unverzollt zuzustellen. Diese Lieferungen sind dem Auftraggeber zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Zollbehandlung rechtzeitig zu avisieren. Insbesondere sind alle relevanten Transportdaten rechtzeitig vor Eintreffen der Ware mitzuteilen und die zur Zollabfertigung notwendigen Unterlagen, wie EORI-Nummer, Frachtbrief, Handelsrechnung, Packliste, Original-Konnossement etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

7.5 Sollen Waren direkt ab Auftragnehmer zu Kunden des Auftraggebers geliefert werden, muss dies immer vor Absendung dem Auftraggeber avisiert werden. Spätestens eine Woche vor dem Versandtag sind alle relevanten Transportdaten, wie Transportart, Verpackungsart, Markierung, Kollianzahl, Brutto- und Nettogewicht sowie der Sendung mitgegebene Zollrechnungen, Packlisten etc. per Telefax zu übermitteln.

7.6 Es gilt die Verpackungsverordnung. Der Auftraggeber hat Sorge für eine zweckmäßige, sorgfältige, transportgerechte und ggf. produktspezifische Verpackung der Lieferungen zu sorgen, die die Lieferungen vor Beschädigungen bzw. Korrosion während des Transports/Versands bzw. Zwischenlagerungen schützt.

8. Rechnungen

In Rechnungen sind die o. g. Bestellkennzeichen anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungen sind im Original zuzusenden. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

9. Zahlungen

9.1 Zahlungen erfolgen, vorbehaltlich einer Prüfung der Rechnung, innerhalb 30 Tagen abzüglich 4 % Skonto oder nach 60 Tagen netto, falls nicht anders vereinbart.

9.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung termingerecht, vollständig und mangelfrei erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.

9.3 Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Auftraggeber aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält.

9.4 Forderungen (auch nicht fällige und zukünftige) des Auftraggebers und von verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG dürfen jederzeit mit Gegenforderungen aufgerechnet werden. Auf Nachfrage wird mitgeteilt, welche Unternehmen verbundene Unternehmen des Auftraggebers im Sinne von § 15 AktG sind.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1 Da der Vertragsgegenstand Teil einer Gesamtanlage und als solches Investitionsgut des Endkunden ist, sind sich die Parteien einig, dass die Gewährleistungsfrist 36 Monate beträgt, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist geregelt ist. Die Frist beginnt mit der Abnahme.

10.2 Die Lieferungen werden entsprechend den beim Auftraggeber geltenden Gepflogenheiten auf Mängel untersucht. Eine Wareneingangskontrolle findet durch den Auftraggeber nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Derartige Mängel wird der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist rügen. Im Weiteren rügt der Auftraggeber Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

10.3 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu frei Verwendungsstelle zu liefern oder zu leisten. Ein- und Ausbaukosten im Rahmen einer Mängelbeseitigung bzw. einer Neulieferung oder -leistung sowie die Kosten der Mangelfeststellung selbst hat der Auftragnehmer zu tragen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat.

10.4 Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Auftraggeber berechtigt,

  • Vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder
  • Minderung des Preises zu verlangen oder
  • auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
  • und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

10.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Lieferung von Ersatzstücken und durchgeführte Nachbesserungsarbeiten.

10.6 Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert bzw. Leistungen wiederholt mangelhaft erbracht, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag, bei Sukzessivlieferungsverträgen zur sofortigen Kündigung berechtigt. Wird in Folge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Auftragnehmer hierfür die Kosten.

10.7 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr ab Anzeige des Mangels, frühestens jedoch mit Ablauf der unter 10.1 angeführten Frist. Die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers ist gehemmt, solange der Auftragnehmer nach rechtzeitiger Mängelanzeige die Ansprüche des Auftraggebers nicht endgültig zurückgewiesen hat.

10.8 Sofern sich der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.

10.9 Der Auftragnehmer gewährleistet die Freiheit von Rechten Dritter und stellt den Auftraggeber bei einer von ihm zu vertretenden Verletzung von jeglicher Haftung frei.

10.10 Bei Inanspruchnahme durch den Endkunden oder Dritter wegen der Leistung oder der Durchführung durch den Auftragnehmer stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber insoweit von der Haftung frei, wenn und soweit der Auftragnehmer die Ursache der Inanspruchnahme zu vertreten hat.

10.11 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Ersatzteilverfügbarkeit

11.1 Der Auftragnehmer garantiert eine Verfügbarkeit von 20 Jahren für mechanische, 10 Jahre für elektrische und 5 Jahre für elektronische Teile seines Liefergegenstandes, wobei vergleichbare und/oder kompatible Lösungen möglich sind. Etwaige hierfür erforderliche Umbaukosten sind vom Auftragnehmer zu tragen.

11.2 Für Preiserhöhungen werden ausschließlich die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preissteigerungsraten akzeptiert.

12. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

13. Materialbeistellungen

13.1 Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr.

13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.

13.3 Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Auftraggeber. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer darüber einig, dass der Auftraggeber in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf eigene Gefahr.

14. Werkzeuge, Formen, Muster usw.

14.1 Vom Auftraggeber überlassene Modelle, Vorrichtungen und Werkzeuge oder vom Auftragnehmer auf Rechnung des Auftraggebers zur Erledigung des Auftrags angefertigte Werkzeuge, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Software ebenso wie danach hergestellte Gegenstände, bleiben bzw. werden alleiniges Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.

14.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Modelle, Vorrichtungen und Werkzeuge oder vom Auftragnehmer auf Rechnung des Auftraggebers zur Erledigung des Auftrags angefertigte Werkzeuge, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Software ebenso wie danach hergestellte Gegenstände sind stets als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen bzw. entsprechend gekennzeichnet zu halten. Vorkommnisse, die das Eigentum des Auftraggebers an den Modellen, Vorrichtungen und Werkzeugen betreffen, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.

14.3 Der Auftragnehmer hat für verlorene oder beschädigte Modelle, Vorrichtungen und Werkzeuge Ersatz zu leisten, soweit der Auftragnehmer dies zu vertreten hat. Daneben gewährleistet der Auftragnehmer, dass die überlassenen Modelle, Vorrichtungen und Werkzeuge gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte versichert sind. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

15. Geheimhaltung

Vom Auftraggeber erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind bzw. bekannt wurden, Dritten nicht zugänglich machen.

16. Forderungsabtretung

Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

17. Ausführung von Arbeiten / Versicherungsschutz

Bei Erfüllung von Vertragsarbeiten auf dem Werksgelände des Auftraggebers bzw. verbundenen Unternehmen des Auftraggebers im Sinne von § 15 AktG oder bei Dritten sind die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten und die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften einzuhalten. Die Haftung für Unfälle des Personals des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers nachgewiesen wird.
Der Auftragnehmer hat für die auszuführenden Arbeiten ausreichenden Versicherungsschutz einzudecken.

18. Einhaltung des Mindestlohngesetzes

18.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass jeder bei dem Auftragnehmer beschäftigte Arbeitnehmer stetig und fristgerecht Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält. Subunternehmern und Verleiher, zu denen der Auftragnehmer Vertragsbeziehungen unterhält, verpflichtet der Auftragnehmer entsprechend.

18.2 Für Subunternehmer und Verleiher, zu denen der Auftragnehmer oder Subunternehmer des Auftragnehmers Vertragsbeziehungen unterhält, garantiert der Auftragnehmer, dass jeder der bei diesen beschäftigten Arbeitnehmern in einem ordentlichen Vertragsverhältnis steht und fristgerecht Arbeitsentgelte mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält.

18.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verpflichtungen des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestlohns durch Einsicht in Geschäftsunterlagen unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu prüfen. Dazu hat der Auftragnehmer nach Aufforderung des Auftraggebers kostenfrei innerhalb angemessener Frist prüffähige Nachweise vorzulegen, insbesondere in jeweils anonymisierter Form die Dokumente nach § 17 Mi-LoG und Lohnlisten. Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Lieferant Vertragsbeziehungen unterhält, verpflichtet der Auftragnehmer entsprechend.

18.4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von der Haftung nach § 13 MiLoG vollumfänglich frei. Wird der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers, von Arbeitnehmern von Subunternehmern des Auftragnehmers oder von Arbeitnehmern von Verleihern, zu denen der Auftragnehmer Vertragsbeziehungen unterhält, nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer verschuldensunabhängig sämtliche Kosten der Inanspruchnahme übernehmen. Zur Absicherung des Regressanspruchs ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines zur Vornahme solcher Geschäfte in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in angemessener Höhe zu leisten. Die Kosten für die Bürgschaft hat der Auftragnehmer zu tragen.

18.5 Verletzt der Auftragnehmer die Pflichten aus dem vorliegenden Abschnitt 18 oder wird der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers, von Arbeitnehmern von Subunternehmers des Auftragnehmers oder von Arbeitnehmern von Verleihern, derer sich der Lieferant bedient, nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, Aufträge und sonstige Vereinbarungen – auch teilweise – ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

19. Compliance

19.1 Der Auftraggeber erwartet von seinen Auftragnehmern, dass alle geltenden Gesetze und Vorschriften sowie internationale und branchenübliche Standards eingehalten werden.

19.2 Zudem sind die nachfolgenden Grundsätze anzuerkennen:

  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Arbeitsrechte und dem Recht auf faire und gleiche Behandlung
  • Vermeidung jeglicher Form der Diskriminierung, insbesondere aufgrund von Nationalität, ethnischer Abstammung, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Religion, Behinderungen oder politischen Überzeugungen
  • Keine Duldung von Kinderarbeit oder sonstiger Ausnutzung von Kindern unabhängig vom Land der Geschäftstätigkeit
  • Einhaltung gesetzlicher oder tariflicher Regelungen zum Mindestlohn
  • Selbstverpflichtung zu fairem Wettbewerb in Übereinstimmung mit geltendem Recht
  • Kein Angebot oder Versprechen von unzulässigen Vorteilen
  • Vermeidung von Interessenskonflikten
  • Respektierung und Wahrung des geistigen Eigentums Dritter
  • Einhaltung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Qualitäts- und Sicherheitsstandards
  • Beachtung aller geltenden Umweltanforderungen sowie die Anforderungen beim Einsatz und der Verarbeitung von Gefahrenstoffen und zur Produktsicherheit

19.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Grundsätze auch an derzeitige und zukünftige verbundene Unternehmen im In- und Ausland sowie eigene Vertragspartner, insbesondere die Glieder der vorgelagerten Liefer- und Produktionskette, weiterzugeben.

19.4 Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskunft über die Einhaltung der oben genannten Grundsätze zu erteilen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der Auskünfte und die Übereinstimmung des Handelns des Auftragnehmers durch dessen interne Revision oder durch bestellte externe Experten zu prüfen.

19.5 Hält sich der Auftragnehmer nicht an die dargestellten Grundprinzipien, ist der Auftraggeber berechtigt, die Geschäftsbeziehung durch außerordentliche Kündigung zu beenden.

20. Urheberrechte

Soweit die Leistung mit Urheberrechten belegt ist, überträgt der Auftragnehmer unentgeltlich dem Auftraggeber eine nicht ausschließliche, räumlich weltweite und zeitlich für die rechtliche Dauer der Urheberrechte gültige, übertragbare Lizenz hieran. Diese Lizenz beinhaltet das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung, Anpassung, Übertragung und Kommerzialisierung in jeglicher Form.

21. Ergänzende Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen, soweit dies gesetzlich möglich ist.

22. Erfüllungsort, Gerichtsstand

22.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers.

22.2 Gerichtsstand ist Würzburg.