Allgemeine Lieferbedingungen

(im folgenden Lieferant)

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers. Einkaufsbedingungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn sie der Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkennt.

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Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sollten zwischen dem Lieferanten und dem Kunden individuelle vertragliche Absprachen über in diesen Lieferbedingungen geregelte Punkte bestehen, so haben diese Vorrang. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten gelten insofern nur ergänzend.

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Dort aufgeführte Angaben und Eigenschaften sind nur dann Garantien im Sinne des BGB, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder aber mit einem von beiden Parteien unterzeichneten Kauf-/ Werklieferungsvertrag zustande.
2. Der Kunde erhält von dem Lieferanten die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Informationen und Hinweise. Damit wird jedoch kein Beratervertrag begründet. Für das Zustandekommen eines zusätzlichen Beratervertrags bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Betriebsverhalten, Raum- und Energiebedarf sind in den dem Angebot oder dem Bestätigungsschreiben des Lieferanten bzw. dem Liefer-/ Kaufvertrag beigefügten oder in Bezug genommenen Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen gerechnet und können von der tatsächlichen Ausführung und/oder bei Produktionsaufnahme geringfügig abweichen ohne sich jedoch auf die vertragstypischen Pflichten des Lieferanten auszuwirken.

4. Ziffer 3 gilt entsprechend ebenfalls für die schriftlichen und bildlichen Inhalte von Werbeschriften und Verkaufsunterlagen, welche ausschließlich der Erläuterung und werblichen Anpreisung der Erzeugnisse des Lieferanten dienen, ohne damit eine werbe- und/oder abbildgetreue Leistungsverpflichtung des Lieferanten und/oder eine Vereinbarung von Garantien zu begründen.

5. Ein gegebenenfalls zum Lieferumfang gehöriges Ersatzteilpaket wird nach bestem Wissen und Gewissen des Lieferanten standardmäßig zusammengestellt.

6. Der angebotene Lieferumfang entspricht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden europäischen Sicherheitsvorschriften (EG-Maschinenrichtlinie, v. a. EN1010, in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung). Änderungen von diesem Sicherheitsstandard, die durch den Aufstellungsort des Liefergegenstandes bedingt sind, teilt der Kunde dem Lieferanten spätestens bei der Auftragserteilung mit, damit diese Änderungen zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden können.

7. Sofern es für den Kunden zumutbar ist, können Änderungen und/oder Ergänzungen von Zubehör und Ausrüstung des Liefergegenstandes – nicht jedoch der Maschinentyp nebst dessen Grundausstattung – vom Lieferanten vorgenommen werden.

8. Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Anlagen, Abbildungen, Plänen, Beschreibungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Es gilt insoweit Ziffer X dieser Lieferbedingungen. Kommt ein Vertragsschluss zwischen dem Lieferanten und dem Kunden nicht zustande, so sind die zur Vorbereitung desselben dem Kunden ausgehändigten Unterlagen unaufgefordert vollständig an den Lieferanten herauszugeben, hierbei garantiert der Kunde, keine Ablichtungen, Abschriften, Filme oder Überspielungen auf Datenträger hiervon gefertigt zu haben und mittelbar oder unmittelbar zu besitzen. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Kunden schriftlich als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

9. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und gelten längstens für die Dauer von zwei Monaten und enden von selbst, es sei denn der Lieferant verlängert diese schriftlich vor oder nach Ablauf der Frist.

10. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und Rechte aus solchen können nicht geltend gemacht werden. Vom Kunden gewünschte Änderungen und/oder Ergänzungen von Vertragsinhalt und -umfang bedürfen daher, um wirksam zu sein, der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Dieses Schriftformerfordernis kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden und des Lieferanten geändert werden.

11. Forderungsabtretungen und sonstige Rechtsübertragungen des Kunden an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Lieferanten.

12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, nichtig, lückenhaft, anfechtbar oder undurchführbar sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwa unwirksame, anfechtbare, undurchsetzbare oder nichtige Bestimmungen durch andere zu ersetzen, die dem von ihnen beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am besten gerecht werden bzw. entstandene Lücken in diesem Sinne zu schließen.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu sowie sonstige Steuern, Abgaben und Zollabgaben (z. B. Quellensteuer). Nicht enthalten sind beispielsweise die Kosten für vom Kunden gewünschtes Versenden, Überführen, Aufladen, Verladen, Verpackung, Umrüsten von Transportfahrzeugen sowie für staatliche Abgaben etc. Diese werden dem Kunden von dem Lieferanten gesondert berechnet.

2. Alle mit der Zollabfertigung zusammenhängenden Kosten (inklusive Standzeiten für LKW, Container, etc.) trägt der Kunde.

3. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden anfallende Umsatz-/Mehrwertsteuer nach zu berechnen, wenn sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Kunden nach Rechnungsstellung und/oder nach Bezahlung herausstellen sollte.

4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferanten zu leisten, und zwar:

  • 35% Anzahlung spätestens eine Woche nach Eingang der Auftragsbestätigung bzw. Unterzeichnung des Kauf/Werklieferungsvertrages;
  • 65% sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Hauptteile/-aggregate versandbereit sind;

5. Das Recht des Kunden, mit Gegenansprüchen aus diesem oder anderen Rechtsverhältnissen ganz oder teilweise aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die Gegenforderung mit der Forderung gegen die der Kunde aufrechnen möchte synallagmatisch verknüpft ist (Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten, Schadensersatzansprüche etc.).

6. Die Zahlung an den Lieferanten hat spesenfrei durch Banküberweisung von einem Geschäftskonto des Kunden an dessen Hauptsitz oder einer Niederlassung in dem Land, in welchem der Kunde seinen Hauptsitz hat oder durch ein unwiderrufliches, vom Kunden rechtzeitig vor Versandbereitschaft eröffnetes Akkreditiv einer vom Lieferanten bestätigten internationalen Großbank zu erfolgen.

Ort der Gegenleistung (= Zahlung) des Kunden (Erfüllungsort) ist immer der Sitz der Betriebsstätte des Lieferanten.

7. Finanziert der Kunde die Bezahlung des Liefergegenstandes durch Inanspruchnahme von Kredit oder über Leasingvereinbarungen, so tritt er die ihm hieraus gegen die finanzierende Bank oder Leasinggesellschaft zustehenden Zahlungsansprüche und alle sonstigen weiteren Rechte hiermit an den dies annehmenden Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt ebenso wie die Annahme von Wechseln oder Schecks durch den Lieferanten nur erfüllungshalber. Die in diesem Fall entstehenden Kosten trägt der Kunde. Der Lieferant ist immer berechtigt, das Bankinstitut / die Leasinggesellschaft von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist verpflichtet, das Finanzierungsinstitut vom Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen und dies dem Lieferanten auf Verlangen nachzuweisen. Für den Fall, dass eine Leasinggesellschaft in den Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eintritt, wird der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden als ruhend betrachtet. Wird der Vertrag zwischen der Leasinggesellschaft und dem Kunden (sowie ggf. dem Lieferanten) – aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund – aufgelöst oder beendet, so lebt der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden wieder auf, sofern der Lieferant hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt.

8. Überschreitet der Kunde einen vereinbarten Zahlungstermin (Verzug), so ist der dem Lieferanten geschuldete Geldbetrag ab dem Folgetag mit neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit dem nachweislich für Kontokorrentschulden banküblich zu bezahlenden Zins; der Lieferant ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und zu verlangen.

9. Im Falle von Verzug des Kunden mit einem nicht nur unerheblichen Teil der Gesamtzahlung (grobe Vertragsverletzung) ist der gesamte, von ihm noch geschuldete Restbetrag - und bei Kontokorrent aufgrund laufender Geschäftsverbindungen sind alle Zahlungsansprüche des Lieferanten - sofort fällig und vom Tage der Fälligkeit an, so wie vorstehend in Ziffer II. 8. vereinbart, zu verzinsen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein von dem Lieferanten angenommener Wechsel oder Scheck des Kunden aus von diesem zu vertretenden Umständen nicht eingelöst wird, für welchen Fall weitere mit Wechselannahme eingegangene Stundungsvereinbarungen gegenstandslos werden.

10 a. Ist der Kunde aus einem bzw. mehreren Rechtsgeschäften mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder eröffnet er trotz Verpflichtung ein Akkreditiv nicht oder nicht ordnungsgemäß, wie in diesem Abschnitt II. beschrieben, so ist der Lieferant berechti

  • die Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden zu verweigern und den Liefergegenstand auf dessen Kosten zu verwahren oder anderweitig zu verwerten;
  • die Erfüllung eines weiteren vereinbarten Rechtsgeschäftes oder einer hieraus obliegenden Gewährleistungsverpflichtung solange zu verweigern, bis der Kunde die rückständigen Leistungen oder Mitwirkungshandlungen nachgeholt und ggf. entstandene Schäden ersetzt hat; darüber hinaus steht dem Lieferant im Fall der Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins durch den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner eigenen Leistungen zu;
  • einzelne Funktionen des Liefergegenstandes nicht zuzulassen oder ggf. zurückzufahren solange der Kunde nicht nachweist, dass diese Funktionseinschränkung in einem unangemessenem Verhältnis zu den nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen steht.

b. Der Lieferant ist nach Wahl jedoch auch berechtigt, in den genannten Fällen vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere in den oben genannten Fällen ist der Kunde nicht berechtigt, sich wegen der von ihm geschuldeten Zahlungen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB oder § 369 HGB zu berufen.

11. Zurückbehaltungsrechte des Kunden nach §§ 273, 320 BGB und § 369 HGB können ausschließlich bei groben Vertragsverletzungen des Lieferanten oder bei unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands oder bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, geltend gemacht werden.

12. Der Lieferant ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die der Lieferant oder eine Gesellschaft, an der dieser unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 80% beteiligt ist, gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen eine der bezeichneten Firmen hat. Über den Stand der Beteiligung erhält der Kunde auf Anfrage Auskunft.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung; Verzug des Kunden; Warenlieferungen in das EU-Ausland

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an welchem der Kunde seine vertraglich vereinbarten und nebenvertraglich obliegenden oder im Zuge der Vertragsabwicklung notwendigen Mitwirkungspflichten – wie beispielsweise die Beschaffung von Genehmigungen, von sonstigen Unterlagen, und/oder die Erklärung von Freigaben – erfüllt und/oder von ihm zur Vertragserfüllung beizustellende Ausrüstung und/oder Zubehörteile des Liefergegenstandes zum Zwecke des Ein- oder Zusammenbaus zur Verfügung gestellt hat; ferner wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Anzahlungen geleistet hat und wenn eine schriftliche Finanzierungsbestätigung eines vom Lieferanten akzeptierten Kreditinstituts des Kunden mit Vertragsunterzeichnung bzw. schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferanten, spätestens jedoch zwei Wochen danach, bei diesem eingegangen ist.Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferanten setzt weiterhin voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind.
Sind die o.g. Kriterien durch den Kunden nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessen Zeitraum. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant unverzüglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

4. Die zwischen den Parteien vereinbarten Termine verzögern sich dann angemessen, wenn ein Fall von höherer Gewalt beim Lieferanten oder einem seiner Unterlieferanten eintritt. Als höhere Gewalt gelten alle nicht vorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen oder mit zumutbaren Aufwand nicht beseitigt werden können, insbesondere Naturereignisse, hoch ansteckende Krankheiten, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, Brandfall, Streik, Arbeitskampf, Transportschäden, radioaktive Kontamination des Liefergegenstandes, des Lieferortes, des Versendungsortes oder deren jeweiliger Umgebung.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferanten zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

5. Der Lieferant ist verpflichtet dem Kunden bei Eintritt von höherer Gewalt unverzüglich eine diesbezügliche Mitteilung zu machen. Eine Haftung und pauschalierter Schadensersatz nach Ziffer III. 6. ist im Falle von höherer Gewalt ausgeschlossen.

6. Kommt der Lieferant schuldhaft in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede zwei vollen Kalenderwochen der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Lieferanten wird eine Karenzzeit von vier vollen Kalenderwochen eingeräumt, ohne dass er in Lieferverzug gerät.
Unter entsprechender Beachtung der unter VII. . („Haftung des Lieferanten; Haftungsbeschränkung“) Ziff. 2 lit. a–f genannten und anwendbaren Ausnahmen ist die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Kunden für Verzug ausgeschlossen.Dem Lieferanten bleibt es ferner unbenommen das Nichtbestehen oder den geringeren Wert des Schadens nachzuweisen.

7. Setzt der Kunde dem Lieferanten - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde gem. Ziffer XI. zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferanten in angemessener Frist schriftlich zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Übt der Kunde dieses Recht nicht oder nicht form- und fristgerecht aus oder ist der Lieferant vor Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden lieferbereit, so verliert dieser den Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag (= Verwirkung).
Ferner gelten die Regelungen in Ziffer XI. dieser Lieferbedingungen.

8. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug des Lieferanten bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VII. 2 dieser Bedingungen.

9. Werden der Versand bzw. die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so wird ihm der Lieferant, beginnend ein Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten berechnen, mindestens jedoch 0,75 Prozent des Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat (es sei denn der Kunde weist dem Lieferanten das Nichtbestehen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nach), und eventuell den Liefergegenstand oder Teile hiervon auf Kosten des Kunden einlagern und/oder zur Annahme des Liefergegenstandes oder von Teilen hiervon eine angemessene Frist setzen und, nach deren ergebnislosem Ablauf, über den Liefergegenstand oder von Teilen hiervon anderweitig verfügen, wodurch das Recht des Lieferanten, Vertragserfüllung vom Kunden zu verlangen, nicht berührt wird und sich die Lieferzeit des Lieferanten entsprechend verlängert ohne dass dieser seinerseits in Lieferantenverzug gerät.
Verzögerungen, die aus dem Empfangsland resultieren, hat der Kunde zu vertreten.

10. Sofern bei Warenlieferungen in das EU-Ausland die Transportverantwortlichkeit beim Kunden liegt, verpflichtet sich dieser, dem Lieferanten die nach den geltenden deutschen Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise (z.B. Gelangensbestätigung, Weiße Spediteurbescheinigung oder CMR-Frachtbriefe) unverzüglich, vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zur Verfügung zu stellen. Sofern der Kunde dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, behält sich der Lieferant vor, dem Kunden deutsche Umsatzsteuer in Höhe des jeweils anzuwendenden Steuersatzes auf den Rechnungsbetrag nachzuberechnen. Entsprechendes gilt für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, auf die deutsches Recht keine Anwendung findet, soweit die lokalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise fordern sowie für Lieferungen ins Drittland, bei denen der Kunde für die Ausfuhranmeldung verantwortlich ist.

IV. Gefahrübergang; Abnahme; Versicherung

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Lieferant den Liefergegenstand für den Versand konkretisiert hat und dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat (§ 269 BGB), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Ab der Konkretisierung des Liefergegenstandes und der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden über.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

3. Der Kunde stellt zu Beginn der Montagearbeiten ein staubfreies und beheiztes Gebäude und ausreichend Abladefläche, eine ausreichend große Einbringöffnung, Stromanschlüsse, Wasser- und Luftanschlüsse, Absaugvorrichtungen sowie für die Montagearbeiter einen großen abschließbaren Raum für die Lagerung von Wertgegenständen und Werkzeugen, Spinde und sanitäre Einrichtungen sowie ein Telefon, Telefax und High-Speed Internet, das die Mitarbeiter des Lieferanten kostenlos zu Dienstzwecken während der Montage und Inbetriebnahme-Phase benutzen können, zur Verfügung. Gleiches gilt entsprechend bei Reparatur-/Gewährleistungsarbeiten.

4. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

5. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, an einem Abnahmetermin mitzuwirken und über die dabei getroffenen Feststellungen ein Abnahmeprotokoll mit zu errichten und zu unterzeichnen. In dieses sind alle Beanstandungen aufzunehmen, ansonsten gilt die Leistung des Lieferanten als genehmigt und als mängelfrei abgenommen.

6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme der Leistung des Lieferanten zu verweigern wegen geringfügiger, die Gebrauchstauglichkeit oder den Gebrauchswert nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigender Mängel. Einigen sich die Parteien über die Ursache, die Beschaffenheit, die Art und/oder die Erheblichkeit und/oder die Auswirkungen der Mängel nicht, so ist jede Partei berechtigt, ein selbständiges Beweisverfahren in Gang zu setzen oder ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird das selbständige Beweisverfahren binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des festgesetzten Abnahmetermins, nicht eingeleitet, so gilt die Leistung des Lieferanten als vom Kunden vorbehaltlos genehmigt und abgenommen. Ein Gleiches gilt auch dann, wenn der Kunde die Leistung des Lieferanten oder Teile hiervon trotz der Nichteinigung in Benutzung genommen hat.

7. Falls über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen verkaufsfähige Produkte hergestellt werden, gilt der Liefergegenstand mit dem Ablauf der 4. Woche als abgenommen.

8. Der Vermerk von offenen Punkten im Abnahmeprotokoll in Bezug auf unwesentliche Mängel oder Beanstandungen verhindert die Abnahme nicht.

9. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand oder Teile hiervon nicht ab, obwohl das Werk keine oder nur unwesentliche Mängel aufweist oder wird die Übergabe des Liefergegenstandes oder von Teilen hiervon auf Wunsch des Kunden zurückgestellt und hat die Gewährleistungsfrist betreffend Mängel des Liefergegenstandes nicht bereits zu laufen begonnen, so beginnt sie jedenfalls ab dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt der Abnahme.

  • den Abnahmetermin zu verschieben und die Kosten, die aus dieser Verschiebung resultieren, vom Kunden zu verlangen;
  • die noch offenen Zahlungsraten gesamtfällig zu stellen;
  • nach Fristsetzung von vier Kalenderwochen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten und als Schadenersatz einen Betrag in Höhe von zwanzig Prozent (20%) des für die Gesamtleistung zu berechnenden Preises vom Kunden zu verlangen, wobei der Nachweis eines darüber hinausgehenden und von dem Lieferanten weiter geltend zu machenden Anspruches auf Schadenersatz ebenso vorbehalten bleibt.

Weist der Kunde nach, dass dem Lieferanten ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, ist der Anspruch des Lieferanten entsprechend zu kürzen.
Die Kosten der Ausbringung hat der Kunde zu tragen. Ebenso hat der Kunde nach besten Kräften an der Ausbringung mitzuwirken. Die Zustimmung zur entsprechenden notwendigen Öffnung der Räumlichkeiten, in welcher sich der Liefergegenstand befindet sowie die Zutrittserlaubnis für den Lieferanten wird hiermit vom Kunden unwiderruflich erteilt.

10. Der Lieferant hat ferner das Recht, unter den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen Funktionseinschränkungen an der Maschine vorzunehmen oder bestimmte Funktionen nicht in Betrieb zu setzen, wie in Ziffer II. 10.a. a. E..

11. a. Weist der Kunde - im Falle der Versendung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten - im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht nach, dass auf seinen Namen und auf seine Kosten eine dem Wert des Liefergegenstandes entsprechende Transport- und Montageversicherung abgeschlossen ist, so ist der Lieferant berechtigt, im Namen und auf Kosten des Kunden die genannten Versicherungsverträge abzuschließen, wozu der Kunde hiermit unwiderruflich Vollmacht erteilt.
b. Der Kunde ist verpflichtet, ab der Einbringung der Maschine in die Produktionsstätte eine Feuer-, eine Elementar-, eine Sach-, eine Diebstahl- und eine Versicherung gegen sonstige Schäden, sowie gegen Verschlechterung und zufälligen Untergang und nach Ende der Montage des Liefergegenstandes eine Maschinenbruchversicherung zugunsten des Lieferanten für den Gesamtwert des Liefergegenstandes bzw. des noch ausstehenden Kaufpreises bis mindestens zur vollständigen Zahlung abzuschließen, sofern der Lieferant zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer des Liefergegenstandes ist. Der Lieferant ist als Mitversicherter zu nennen und ihm ist die Versicherungsbestätigung auszuhändigen.

12. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten hiermit unwiderruflich, für den Fall, dass der Liefergegenstand unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehen sollte, diesen auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, sowie gegen Verschlechterung und zufälligen Untergang zu versichern, falls er selbst den Nachweis dieser ihm gegenüber dem Lieferanten obliegenden Verpflichtung trotz Fristsetzung durch den Lieferanten versäumt. Alle aus einem solchen Versicherungsvertrag herrührenden Rechte und Ansprüche, einschließlich der Rechte auf Kündigung, auf inhaltliche Veränderung und, im Schadensfalle, Auszahlung der Versicherungsvaluta, tritt der Kunde hiermit an den dies annehmenden Lieferanten ab. Dieser ist berechtigt, diese Abtretung jederzeit gegenüber der Versicherungsgesellschaft offen zu legen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde berechtigt, den Liefergegenstand zu besitzen und zu benutzen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht schuldhaft in Zahlungsverzug oder Zahlungsrückstand befindet.

3. Solange nicht alle unter 1. genannten Zahlungen bei dem Lieferanten eingegangen sind, hat der Kunde dem Lieferanten auf erstes Anfordern hin und bei Vorbringen sachlicher Gründe (insbesondere zur Überprüfung des Wartungszustandes, Einhalten der Betriebs- und Bedienungsanleitung, Verwendung freigegebener Verbrauchsmittel etc.), uneingeschränkten Zugang zu dem Liefergegenstand zu gewähren.
Sollte der Kunde dies unbillig verweigern, so entfällt die Gewährleistung betreffend dem Liefergegenstand.

4. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, Dritten überlassen noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen und nach besten Möglichkeiten zu schützen.

5. Im Falle einer vom Lieferanten schriftlich erlaubten, entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, Überlassung oder Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes an Dritte handelt der Kunde immer in - offener oder verdeckter - Stellvertretung für den Lieferanten. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Eigentumsrechte des Lieferanten gegenüber Dritten offen zu legen und den bestehenden Eigentumsvorbehalt weiterzugeben. Die dem Kunden in den genannten Fällen entstehenden Rechte und Forderungen, einschließlich derjenigen auf Mitbesitz, auf Miteigentum, auf Verwertung und auf Herausgabe sowie aus der Weitergabe entstehende Sach- und/oder Geldansprüche tritt der Kunde hiermit an den dies annehmenden Lieferanten ab, unbeschadet seiner fortbestehenden Verpflichtungen aus dem mit dem Lieferanten vereinbarten Vertragsverhältnis. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand durch Finanzierung Dritter gegen den Willen des Lieferanten, und ohne die Rechte und Ansprüche des Lieferanten offen zu legen, an einen Dritten weitergibt und dadurch das Eigentum des Lieferanten untergeht.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug, ist der Lieferant, unter Beachtung von Ziffer V. 7, zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand in unmittelbaren Besitz zu nehmen, zu entfernen und freihändig zu verwerten und den Erlös auf die dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Zahlungsansprüche, einschließlich Zinsen und entstandene oder entstehende Kosten für notwendige Reparaturen, Schätzgutachten, Transport, Verpackung, Verwertung, Gericht und Rechtsanwalt etc. nach Wahl des Lieferanten in beliebiger Reihenfolge zu verrechnen. Der Kunde ist verpflichtet an der Inbesitznahme bzw. der Ausbringung/Entfernung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten nach besten Möglichkeiten unterstützend mitzuwirken.

7. Für die zur Beseitigung von Rechten Dritter aufgewendeten oder aufzuwendenden Kosten des Lieferanten haftet der Kunde.

8. Ziffer 7 gilt insbesondere auch dann, wenn diese Kosten von dem Dritten nicht verlangt oder beigetrieben werden können.

9. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

10. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

11. Insbesondere auch bei Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches bundesdeutscher Vorschriften ist der Kunde verpflichtet, alle Maßnahmen (bspw. Registrierung des Eigentumsvorbehalts) zu treffen und alle Erklärungen gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen und Einrichtungen abzugeben, die zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes oder vergleichbarer Rechte nötig sind; unabhängig von dieser Eigenverpflichtung des Kunden bevollmächtigt er den Lieferanten hiermit unwiderruflich, sämtliche bezeichneten Erklärungen zur Sicherung der Rechte des Lieferanten im Namen und auf Kosten des Kunden selbst abzugeben.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel neuer Liefergegenstände haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - wie folgt: Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Gewährleistungsarbeiten werden von dem Lieferanten grundsätzlich an deutschen Bankarbeitstagen zu regulären Tarifarbeitszeiten kostenlos geleistet. Sollte die Produktion des Kunden es erfordern, dass Sonderleistungen zu veranlassen sind, sind die dafür anfallenden Zuschläge vom Kunden zu vergüten.

2. a. Für die von dem Lieferanten vernünftigerweise für notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten, uneingeschränkten und, falls von dem Lieferanten gefordert, zeitlich zusammenhängenden Zutritt zum Liefergegenstand zu ermöglichen und eine mit der Bedienung des Liefergegenstandes vertraute Person für zu gebende Auskünfte und Hilfeleistungen für den Lieferanten kostenfrei beizustellen. Dies gilt für die Zeit, die der Lieferant für Nachbesserungsleistungen und/oder Teileaustausch vernünftigerweise benötigt; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Kosten und Folgen befreit.

b. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder in Fällen in welchen der Lieferant im Verzug seiner Gewährleistungspflichten ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.

c. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Liefergegenstandes, die ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommen wurden.

3. Der Lieferant trägt — soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt — die zum Zwecke der der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen einschließlich des Versandes, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Kunden geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

4. a. Der Kunde hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – mindestens zweimalig eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Die Regelungen der Ziffer XI. dieser Lieferbedingungen bleiben unberührt.

b. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VII. 2 dieser Bedingungen.

6. Keine Haftung bzw. Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

  • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind;
  • Für vom Kunden verlangte, beigestellte oder beschaffte Bestandteile des Liefergegenstandes, die nicht vom Lieferumfang umfasst sind, auf deren Beschaffenheit der Lieferant keinen Einfluss hat und die der Lieferant nicht berechnet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vom Lieferanten zu vertretende Montagefehler, soweit der Lieferant hierbei die Montage durchgeführt und berechnet hat.
  • Für vom Kunden angekaufte und / oder beigestellte Maschinenteile, -aggregate und -Zubehörteile übernimmt der Lieferant keinerlei Garantie bzw. Gewährleistung bezüglich deren Funktion bzw. Fehlerfreiheit. Der Kunde verpflichtet sich, nur marktgängige Maschinenteile, -aggregate und - Zubehörteile an der Maschine anzubringen bzw. einzubauen. Er verpflichtet sich weiterhin, den Lieferanten über Art und Umfang solcher Beistellungen vor deren Einbau zu informieren und bei sonstigem Haftungsausschluss des Lieferanten diese nur nach ausdrücklicher schriftlicher technischer Freigabe durch den Lieferanten einzubauen bzw. anzubringen. Der Kunde handelt insoweit auf eigene Gefahr. Bei Verletzung dieser Pflicht muss er den Lieferanten von jeglicher Haftung (insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung und der Produkthaftung), die aus dem Einbau der erwähnten Teile herrührt, freistellen und auf erstes Anfordern hin schad- und klaglos halten; der Kunde haftet gegenüber dem Lieferanten für alle hieraus entstehenden Schäden.

7. Mängelrügen des Kunden sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und es ist diesem Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mängelrüge "an Ort und Stelle“ zu überprüfen. Verstößt der Kunde gegen diese Obliegenheit, so ist der Lieferant berechtigt, wegen des gerügten Mangels Gewährleistungsarbeiten zu verweigern.

8. Für gebrauchte Vertragsgegenstände, Zubehör und Ausrüstungen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Rechtsmängel
9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Es gelten die Regelungen der Ziffer XI. dieser Lieferbedingungen. Darüber hinaus wird der Lieferant den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen für unmittelbare Schäden der betreffenden Schutzrechtsinhaber auf schriftliches Anfordern hin freistellen.
Die in Ziffer VI. 9. genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehaltlich Ziffer VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Kunde den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer VI. 9 ermöglicht,
  • dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

     

    VII. Haftung des Lieferanten, Haftungsausschluss

    1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferanten schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter verbindlicher Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten — insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes — vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2. In keinem Fall soll hierbei die Haftung ausgeschlossen werden für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen; es gilt jedoch § 278 BGB.

    2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstan-den sind, haftet der Lieferant - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

    a. bei Vorsatz,
    b. bei grober Fahrlässigkeit,
    c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
    e. im Rahmen einer Garantiezusage,
    f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Bei nachgewiesener schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher Verpflichtungen, die den Vertrag prägen und auf die der Kunde vernünftigerweise vertrauen darf) haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit, in diesem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

    Ein Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkungen zuguns-ten des Lieferanten gelten auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

    VIII. Verjährung

    1. Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten oder bei Erreichen von 5000 Betriebsstunden, soweit diese Lieferbedingungen nichts Abweichendes regeln; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist betreffend Mängelansprüche beginnt mit dem Tag der Produktionsbereitschaft (Möglichkeit der Herstellung erster verkaufsfähiger bzw. gedruckter Exemplare) des Liefergegenstandes zu laufen. Verzögern sich Versand und/oder Aufstellung und/oder Produktionsbereitschaft des Liefergegenstandes, ohne dass der Lieferant dies zu vertreten hat, so verjähren die Ansprüche spätestens nach achtzehn Monaten, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs.

    2. Für die von dem Lieferanten im Rahmen der Gewährleistung ausgeführten Nachbesserungsleistungen oder gelieferten Ersatzteile endet die Gewährleistungszeit mit dem Ablauf der für den Liefergegenstand geltenden Gewährleistungszeit.

    3. Bei Serviceleistungen oder reinen Ersatzlieferungen beträgt die Gewährleistungszeit zwölf (12) Monate ab Abschluss der Servicearbeit bzw. ab Lieferdatum des Ersatzteils.

    4. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen.

    5. Selbige gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

    IX. Software

    1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vertragsgemäßer Zahlung ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
    Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.

    2. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, es sei denn der Lieferant erklärt hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.

    3. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.

    4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

    5. Der Kunde erteilt dem Lieferanten die uneingeschränkte Erlaubnis zur Herstellung einer elektronischen Verbindung zum Liefergegenstand (z. B. mittels Modem, VPN) sowie zur Datenabfrage, -bearbeitung und –nutzung.

    6. a. Der Lieferant ist berechtigt, bei kundenseitiger Nutzung des Remote-Supports (Visual Support) des Lieferanten die verzeichneten Daten zu sichten und zu speichern. Der Lieferant behält alle Rechte des so aufgezeichneten Materials. Der Kunde stimmt bei der Initialisierung des Fern-Supports auf dem Gerät der Nutzung der Kamera sowie des Mikrofons zu.

    b. Der Lieferant erhält nur und ausschließlich die von dem Kunden durch den Remote-Support zur Verfügung gestellten visuellen und akustischen Informationen sowie vom Kunden explizit freigegebene Dateien. Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass eine etwaig datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung zur Übertragung personenbezogener Daten an den Lieferanten vorliegt. Es erfolgt keine Weitergabe der bereitgestellten Informationen an Dritte oder außenstehende Personen.

    X. Vertraulichkeit

    Sämtliche vom Lieferanten dem Kunden im Zusammenhang mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder aber mit einem von beiden Parteien unterzeichneten Kauf-/Werklieferungsvertrag übermittelten Informationen sowie Informationen betreffend Original-Ersatzteilen des Lieferanten oder Software des Lieferanten oder Dritter hat der Kunde vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat die Informationen lediglich für den in der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. im Kauf-/Werklieferungsvertrag bestimmten Zweck zu nutzen. Betriebshandbuch, erhaltene Zeichnungen etc. sind allein für den Gebrauch durch den Kunden bestimmt und dürfen ohne vorherige schriftliche Bestätigung des Lieferanten nicht an Dritte (auch nicht an Erfüllungsgehilfen und/oder verbundene Unternehmen) weitergegeben werden.
    Eine diesbezügliche Zustimmung zur Weitergabe kann nur schriftlich erteilt werden. Eine insoweit vom Lieferanten erteilte Zustimmung ist einmalig und berechtigt nicht zu Wiederholungen.
    Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Kunde beweisen kann, dass
    a. diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder
    b. sie dem Kunden bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
    c. er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder
    d. er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat.

    Die in dieser Ziffer X. geregelten Verpflichtungen bleiben auch über das Ende des Vertrages hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird.Reverse Engineering ist nicht gestattet.

    XI. Rücktritt

    1. Tritt der Kunde form-und fristgerecht vom Vertrag zurück, ersetzt der Lieferant gegen Nachweis, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Kunden, dessen Negativinteresse in Höhe von bis zu maximal einem Prozent des für den Liefergegenstand vereinbarten Preises; diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten oder deren Erfüllungsgehilfen für den Lieferverzug. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen. Ziffer VII. 2 gilt entsprechend.

    2. Der Kunde kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn

    • dem Lieferanten die gesamte auszuführende Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird;
    • dem Lieferanten die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung des Lieferanten nachweist. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis nicht, so ist er zur Minderung der von ihm geschuldeten Gegenleistungen im prozentualen Verhältnis vom Wert der unmöglichen Teilleistung zum Wert der Gesamtleistung berechtigt.

    3. Tritt der Kunde zurück, so ist er unbeschadet der sonstigen Abwicklung gemäß dieser Ziffer verpflichtet, den Liefergegenstand an den Lieferanten herauszugeben. Dieser ist berechtigt, ihn gem. Ziffer . 6. entsprechend aus den Räumen des Kunden abzuholen. Für Ansprüche des Kunden gilt Ziffer VII. entsprechend. Ist der Kunde mit der Herausgabe des Liefergegenstandes in Verzug, so haftet er auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Beschädigung des Liefergegenstandes oder dessen Unmöglichkeit der Herausgabe, solange bis der Lieferant den Liefergegenstand wieder vollständig in ihren unmittelbaren Besitz genommen hat.

    4. Bei Rücktritt des Kunden aus Gründen, die nicht von dem Lieferanten zu vertreten sind, kann der Lieferant vom Kunden Vergütung (i.S.v. positivem Interesse) verlangen für:

    • die in Folge des Vertrags bereits entstandenen sowie noch entstehenden Aufwendungen (wie z. B. Provisionen, Umrüstkosten, Transport-, Verpackungs-, Montage- und Demontagekosten, Versicherungsprämien, Steuern, allgemeine Verwaltungsaufwendungen, Finanzierungs- und Inkassokosten, Zinsverlust) ohne Nachweis pauschal in Höhe von 5 % des Wertes des Liefergegenstands, wobei der Nachweis eines geringeren Anspruchs auf Schadensersatz dem Kunden vorbehalten bleibt. Zudem kann der Lieferant darüber hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Die Aufrechnung seitens des Lieferanten, insbesondere auch mit erhaltenen Anzahlungen des Kunden, ist zulässig; und
    • die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes.

    5. a. Weiterhin kann der Lieferant für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes seit seiner Aufstellung und der vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch den Lieferanten gemindert hat. Die Wertminderung errechnet sich aus der Differenz des Gesamtpreises gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. im Kauf/Werklieferungsvertrag und dem Zeitwert, wie er durch den Verkaufserlös (unter Berücksichtigung der angefallenen Verwertungskosten) oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.
    b. Ziffer 4 gilt sinngemäß bei Rücktritt des Lieferanten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, mit der Maßgabe, dass als pauschaler Schadensersatz 20% des Vertragswertes vereinbart wird, wobei der Nachweis darüber hinausgehender oder geringerer Schäden beiden Parteien vorbehalten bleibt.

    XII. Exportkontrollvorbehalt

    1. Die Wirksamkeit des Vertrags und die Verpflichtung zur Erbringung der angebotenen Leistungen unterliegen dem Vorbehalt, dass die jeweils anwendbaren Exportkontroll- und Embargobestimmungen der Eingehung und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Dieser Vorbehalt umfasst auch die Regelungen des U.S.-amerikanischem (Re-) Exportkontrollrechts, soweit es anwendbar ist und nicht im Widerspruch zum jeweils anwendbaren Recht steht.

    2. Enthält der Vertrag unterschiedliche Regelungen und bezieht sich die Nichtigkeit nach Unterabsatz a. nur auf einen Teilbereich, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn der Vertrag insoweit teilbar ist.

    3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollbestimmungen bei der Aus-, Ein- und Wiederausfuhr oder der Verbringung der Waren erforderlich sind. Im Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtungen oder fehlerhafter Angaben haftet der Kunde für alle dem Lieferanten hieraus entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben und Straf- und Bußgelder.

    4. Verzögerungen oder Nichtleistung aufgrund der Prüfung der exportkontrollrechtlichen Zulässigkeit oder Genehmigungsverfahren setzen Liefertermine/-zeiten und Fristen außer Kraft, soweit nicht den Lieferanten ein Verschulden an der Verzögerung/Nichtleistung trifft. Im Hinblick auf solche Verzögerungen oder Nichtleistung, die sich durch die Einhaltung der jeweils anwendbaren Exportkontrollvorschriften ergeben, sind Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen; ungeachtet dessen wird diesbezüglich auch auf die Regelungen zur Haftungsbeschränkung verwiesen.

    5. Der Kunde versichert, dass alle Waren, die einer Ausfuhrbeschränkung nach anwendbarem Exportkontrollrecht unterliegen, ausschließlich in dem mit dem Kunden vereinbarten Bestimmungsland genutzt werden und dort verbleiben. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr der nämlichen Waren zu einem späteren Zeitpunkt, ist er verpflichtet, die jeweils anwendbaren Exportkontrollbestimmungen einzuhalten.

    XIII. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

    1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

    2. a. Gerichtsstand ist, soweit der Kunde zum Zeitpunkt der ersten verfahrensleitenden Verfügung seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, ausschließlich das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch zudem berechtigt, seine Ansprüche gerichtlich auch am Hauptsitz des Kunden durchzusetzen.

    b. Für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt der ersten verfahrensleitenden Verfügung seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, gilt Folgendes:
    Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
    Das Schiedsgericht besteht, sofern der Streitwert 200.000 Euro nicht übersteigt, aus einem Einzelschiedsrichter oder, sofern der Streitwert 200.000 Euro übersteigt, aus drei Schiedsrichtern.
    Der Schiedsort ist Bielefeld. Die Verfahrenssprache ist deutsch.

    Löhne, den 01.08.2020