AGB

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers. Einkaufsbedingungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn sie der Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkennt.
 
 
 

1. Angebot und Auftrag

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen jeder Art werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers rechtswirksam.Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen von Vertretern des Verkäufers sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
 

2. Preis

a. Die Preise gelten in Euro ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch
    ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Zu den Preisen kommt
    bei Lieferungen innerhalb der BR Deutschland die Mehrwertsteuer in der
    jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
b. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle
    der Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger
    Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung vorbehalten.
 

3. Zahlungsbedingungen

a. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu 
    leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers
    abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist die Zahlung ohne jeden
    Abzug a´Konto in folgenden Raten zu leisten:
    - 1/3 als Anzahlung
    - 2/3 bei Lieferbereitschaft.
b. Bei Lieferung an Kunden außerhalb von Deutschland hat der Käufer dem 
    Verkäufer die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Kaufpreises
    nachzuweisen. Die Sicherheit ist durch Eröffnung eines unwiderruflichen
    Dokumentenakkreditivs bei einer der umseitig genannten Banken zu stellen.
c. Ersatzteile und andere Reparaturlieferungen, einschließlich Service und
    Wartung, sind sofort nach Lieferung vollständig zu bezahlen.
d. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ver-
    zugszinsen in Höhe von 8 % über den von der Deutschen Bundesbank 
    bekannt gegebenen Basiszinssatz zu verlangen, wobei der Nachweis eines  
    höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
e. Hält der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht ein und/oder tritt nach
    Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensver-
    hältnisse des Käufers ein, so wird die gesamte Restschuld fällig.
f.  Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
    rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind.
    Er ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
    Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

4. Fristen für Lieferungen; Verzug

a. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre
    Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
    technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der
    Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Bereitstellung von
    Mustern, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
    Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Dies gilt nicht,
    soweit der Verkäufer die Verzögerungen zu vertreten hat.
b. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht-
    zeitiger Selbstbelieferung.
c. Nachträgliche Auftragsänderungen berechtigen den Verkäufer zu ange-
    messener Lieferzeitverschiebung.
d. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf
    das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft  ge-
    meldet ist.
e. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe
    oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des
    Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit ange-
    messen.
f.  Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht,
    dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede
    vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens
    5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des
    Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
 

5. Eigentumsvorbehalt

a. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
    vollständigen Bezahlung vor.
b. Der Käufer hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern.
c. Der Käufer darf die Ware weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung 
    übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Ver-
    fügungen durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benach-
    richtigen.
d. Jede Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie die Verbindung dieser
    mit fremden Sachen durch den Käufer oder Dritte erfolgt für den Verkäufer. An
    neu entstehenden Sachen steht dem Verkäufer das Miteigentum ent-
    sprechend dem Wert der Vorbehaltsware zu.
e. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware
    befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem
    Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung
    des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Be-
    gründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
 

6. Gefahrübergang, Abnahme

a. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk
    verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
    Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung
    und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist
    diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
    Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers über die
    Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei
    Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
b. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von
    Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom
    Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer
    über.
 

7. Montage

Sofern vereinbart ist, dass der Verkäufer die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernimmt, gelten ergänzend die Montagebedingungen des Verkäufers.
 

8. Gewährleistung

a. Der Verkäufer leistet Gewähr für Einhaltung ausdrücklich schriftlich zuge-
    sicherter Eigenschaften, für mangelfreie Konstruktion und Herstellung sowie
    für fehlerfreies Material in der Weise, dass er Teile, die infolge solcher Mängel
    unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde,
    unentgeltlich nachbessert oder solche Teile neu liefert.
b. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrüber-
    gangs oder max. 5000 Betriebsstunden. Für Nachbesserungen oder ersetzte
    Teile endet die Gewährleistung mit derjenigen des ursprünglichen Liefergegen-
    standes.
c. Der Käufer hat Sachmängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. d. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,
    übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen,
    stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne
    unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungs-
    arbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder
    die Tauglichkeit des iefergegenstandes nur unerheblich mindern.
e. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
 

9. Haftung

a. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weiter-
    gehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Dies
    gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von
    Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der
    Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an dem Liefergegen-
    stand selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen
    Gewinn oder sonstige Vermögensschäden es Käufers.
b. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober
    Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des
    Verkäufers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
    Verkäufer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der
    gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertrags-
    typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
c. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen zwingend
    nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für
    Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
    wird.
d. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 

10. Höhere Gewalt

Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten des Verkäufers sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Tritt ein aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
 

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

a. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen des Verkäufers ist der Sitz des
    Verkäufers.
b. Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
c. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der
    Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.